Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde europaweit eingeführt, um Personen zu schützen, die gegen rechtliche Verstöße innerhalb von Unternehmen hinweisen. Man spricht dabei auch von Whistleblowern. Diese Whistleblower sind logischerweise nicht gerne bei den entsprechenden Unternehmen gesehen. Das Hinweisgeberschutzgesetz soll deren Rechte schützen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde bereits im Jahr 2019 entschieden und sollte ursprünglich bis zum Jahr 2021 in allen EU-Mitgliedschaften als nationales Recht umgesetzt werden. Das hat nicht ganz funktioniert. 24 Mitgliedstaaten haben das Hinweisgeberschutzgesetz noch nicht oder nur zum Teil umgesetzt. Deshalb gibt es seitens der EU die Forderung an diese Staaten, das Gesetz zügig umzusetzen.
Deutschland gehört zu den 24 Staaten, die diese Forderung noch umsetzen müssen. Die Umsetzung sieht folgendes vor:
Frü die Meldung von rechtlichen Verstößen in Unternehmen sollen Meldestellen eingerichtet werden. Diese sollen sowohl intern innerhalb der Unternehmen als auch extern existieren.
Ein wichtiger Aspekt des Hinweisgeberschutzes ist der Schutz vor einer Benachteiligung. Durch die Hinweise auf Verstöße stehen Whistleblower gerne mal in einem schlechten Licht auch bei anderen Unternehmen da.
Um das zu verhindern, soll zukünftig für Arbeitgeber eine Beweispflicht gelten, wenn diese bekannte Whistleblower nicht einstellen. Diese Beweispflicht bezieht sich darauf, gerechtfertigte Gründe vorzulegen, warum die Anstellung nicht vollzogen wird.
Die Idee hinter den Meldestellen ist es, dass eine direkte Anlaufstelle existiert, an die sich Arbeitnehmer bei Verstößen wenden können. Dabei gilt, dass Arbeitgeber Anreize schaffen sollen, damit sich ihre Mitarbeiter vorerst an die interne Meldestelle richten.
Eine Meldestelle muss dann eingerichtet werden, wenn ein Unternehmen mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigt. Bei Unternehmen mit bis zu 240 Mitarbeiter dürfen gemeinsame Meldestellen einrichten.
Die externen Meldestellen stellt zum einen das Bundesamt für Justiz und zum anderen einzelne spezielle Einrichtungen, die sich auf bestimmte Wirtschaftsbereiche fokussieren.
Wichtig ist, dass die Meldestellen zwingend das Gebot der Vertraulichkeit einhalten. Das bedeutet, dass Hinweisen nachgegangen wird, ohne dass veröffentlicht wird, woher diese Hinweise kamen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Hinweisgeber in schriftlicher Form erlaubt, dass seine Identität preisgegeben wird.
Hinweise dürfen auch anonym eingereicht werden. Sowohl interne als auch externe Meldestellen müssen anonymen Hinweisen ebenfalls nachgehen.
Alle Hinweise müssen sorgfältig dokumentiert werden. In der Regel passiert das in schriftlicher Form. Tonaufzeichnungen sind nur dann erlaubt, wenn zuvor die Einwilligung des Hinweisgebers eingeholt wird.
Die Dokumentation erfolgt in Form eines Protokolls. Dieses Protokoll dürfen sich Hinweisgeber anschauen und auf Fehler überprüfen. Für die Dokumentation gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren.
Hinweisgeber sind dazu verpflichtet, nur tatsächliche Verstöße zu melden. Das ist natürlich nicht immer leicht zu überprüfen und es herrscht eine gewisse Uneinigkeit über die Prüfungspflicht von Hinweisgebern. Am Ende sollte einfach eine Sicherheit vorliegen, bevor ein Verstoß gemeldet wird. Bei Unsicherheiten seitens des Hinweisgebers sollten mehr Informationen eingeholt werden. Dann kann man den Verstoß immer noch melden, denn der verjährt nicht.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist in Deutschland noch nicht vollends in Kraft getreten. Es ist aber nur eine Frage der Zeit. Dann müssen sich betroffene Unternehmen mit der Einrichtung von Meldestellen befassen. Der Umgang mit Whistleblowern muss dann vertraulich bleiben und darf keine Benachteiligung nach sich ziehen.